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Europäische Verfassung

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Europäische Verfassung Artikel

Zur Reform der Europäischen Union beauftragten die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten in dem Dezember 2001 einen Konvent aus Parlamentariern und Regierungsvertretern mit der Ausarbeitung eines neuen Europavertrages. Dieser Vertrag über eine'Europäische Verfassung'wurde in dem Sommer 2003 fertiggestellt.

Der Streit zwischen den Regierungen um das Stimmengewicht und die Machtverteilung in dem EU-Ministerrat hatte dazu geführt, dass die Verfassung nicht in dem Herbst 2003, sondern erst am 18.06 2004 in Brüssel verabschiedet wurde.

Die vorläufige Fassung des Vertrags über eine Verfassung für Europa (25. Juni 2004) steht als pdf-Datei in dem Internet. Ende Oktober wird die Europäische Verfassung in den 20 Amtssprachen der EU in einer gedruckten Fassung erscheinen. Bevor die Verfassung in Kraft treten kann, muss sie in allen 25 Mitgliedsstaaten, teils durch eine Volksabstimmung, ratifiziert werden.

Der Vertrag über die Verfassung, der rechtsverbindlich in 21 Sprachen vorliegt, legt neben der offiziellen Flagge der Union (zwölf goldene Sterne auf blauem Hintergrund) und der Unionshymne („Ode an die Freude“ von Ludwig van Beethoven) auch das Motto der EU fest: In Vielfalt geeint.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Auschwitz. Zeugnis und Berichte Die Beschreibung für das Buch "Auschwitz. Zeugnis und Berichte" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Gliederung des Verfassungsentwurfs

Der Verfassungsentwurf gliedert sich in eine Präambel und vier Teile.

Die Präambel nimmt, „in der Gewissheit, dass die Völker Europas […] entschlossen sind, […] stets enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten“, zwar Bezug auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“, enthält aber keinen expliziten Gottesbezug , in dem Gegensatz zu dem deutschen Grundgesetz.

Der erste Teil ist der Kern der Verfassung. Er beinhaltet die Definition und die Absichte der Union, ihre Zuständigkeit , die politischen Organe und die Grundsätze ihrer Finanzierung.
Im zweiten Teil werden die Grundrechte der Unionsbürger definiert.
Der dritte Teil des Verfassungsvertrages ist der umfangreichste. Die hier festgelegten Regeln wurden aus dem EG-Vertrag von Amsterdam (1997) übernommen . Der Konvent hat die bestehenden Paragraphen neu strukturiert, um den Text verständlicher zu machen. Dieser Teil regelt vor allem die Abläufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsätze.

Die der Verfassung als „Protokolle “ angehängten Schlussbestimmungen enthalten wichtige Regelungen zur Sicherung der Subsidiarität wie Klage- und Einspruchsrechte der nationalen Parlamente oder Machtfragen wie die Stimmenverteilung in Rat und Parlament. Zwar sind sie explizit Teil der Verfassung, trotzdem ist „nicht klar, warum diese wichtigen Bestimmungen ca. in Protokollen enthalten sind.“

Buch-Tipp: Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933 - 1944 Der "Behemoth" ein großes und unbekanntes Werk Franz Neumann - ein vergessener deutscher SozialwissenschaftlerFranz Neumann (1900-1954) teilt das Schicksal vieler Emigranten, die - wie er - 1933 Deutschland verlassen mussten: Er ist trotz seiner wissenschaftlichen Verdienste ein Unbekannter, obwohl er mit seinem "Behemoth", den...

Der Europäische Rat (ER), sein Präsident und der Außenminister

Die Verfassung legt explizit fest, dass der 'Europäische Rat' die „Impulse“, „politischen Absichtvorstellungen und Prioritäten“ festlegt, allerdings „nicht gesetzgeberisch tätig wird“. Dies war, ebenso wie der Grundsatz der Einstimmigkeit , schon bisher der Fall. Der ER greift also nicht in die Gesetzgebung ein, seine Aufgabe ist die Veränderungen an der Konstruktion der EU selber und Grundlegende Entscheidungen wie neue Mitgliedschaften oder die Übertragung von neuen Aufgaben hin zur EU. Außerdem schlägt er den Kommissionspräsidenten vor.

Neu sind die Ämter des Präsidenten des ER sowie des [Außenminister]]s, die beide mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre gewählt werden.

Der 'Präsident' löst den bisher in dem halbjährlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem Regierungschef wahrgenommen wurde. Nachteile an diesem bisherigen System der „Semesterpräsident[en]“ sind einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und auch die unterschiedliche Mentalität der Vorsitzenden, andererseits die Doppelbelastung: Der Ratsvorsitzende ist ja gleichzeitig und vor allem Regierungschef seines Landes. So hat den dänischen Vorsitzenden Rasmussen die EU-Arbeit so in Anspruch genommen, dass er sein Amt als Ministerpräsident „faktisch nicht mehr“ ausüben konnte. Statt des Vorsitzenden soll in Zukunft der hauptamtliche Präsident mit einer Amtszeit von zweieinhalb Jahren eine leistungsfähige und kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewährleisten und deren Treffen in dem ER vorbereiten.

Besonders in der Außenpolitik gab es häufig mangelnde Abstimmung zwischen den Regierungschefs untereinander, weil diese häufig eigenmächtige Entscheidungen trafen, ohne ihre Partner wenigstens zu informieren. Und was die Situation noch unübersichtlicher macht, ist, dass alleine innerhalb der EU bisher drei Ämter mit Kompetenzen und Rederecht in der Außenpolitik parallel existieren: der Außenbeauftragte der Regierungschefs (Javier Solana), der Außenkommissar (Chris Patten) und der jeweilige Ratsvorsitzende.
Der zukünftige Außenminister soll in Zusammenarbeit mit seinem Präsidenten die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik leiten. Außerdem ist er gleichzeitig Außenkommissar; damit sind die Ämter von Solana und Patten zusammengelegt, so dass „eine vom Institutionsgerangel befreite EU-Außenpolitik“ möglich ist.

Nicht zuletzt sollen Präsident und Außenminister der EU ein Gesicht geben. Bei einem internationalen Konflikt etwa soll so den Medien und den Bürgern gezeigt werden, dass die EU als Ganzes handelt. Wenn sie es denn tut.

Weder ER noch Präsident dürfen also in die Tagespolitik und in die Gesetzgebung eingreifen, dies ist allein Aufgabe von Kommission (Vorschlag) und Rat und Parlament (Zustimmung). So ist abzusehen, dass Konflikte zwischen dem Präsidenten (hinter dem ja zumindest alle Regierungschefs Europas stehen) und dem Kommissionspräsidenten „nicht zu vermeiden“ sein werden. Die Vermittlerrolle dürfte dann dem Außenminister zufallen, der zwischen den Stühlen sitzt: Einerseits ist er Beauftragter des ER (wie der Präsident), andererseits untersteht er als Kommissar dem Kommissionspräsidenten.

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Der Rat der Europäischen Union (Rat)

Hauptaufgabe des Rates ist die 'Gesetzgebung' zusammen mit dem Parlament . In dem Gegensatz zu dem ER entscheidet der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit, ein Vetorecht für jedes Land ist die Ausnahme. Die Verfassung reduziert die Anzahl der Politikfelder, in denen diese Ausnahme greift, von 84 auf 47, und hebt die mit Mehrheitsentscheidungen von 137 auf 177 an. Zusätzlich einstimmig entschieden werden unter anderem alle Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der Steuern.

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"Qualifizierte Mehrheit"

Die gravierendste Änderung betrifft die Definition der 'qualifizierten Mehrheit'. Nach dem Vertrag von Nizza muss eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der Staaten getragen werden, die gleichzeitig 72 Prozent der Ratsstimmen und 62 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Dem Verfassungsentwurf reicht eine Mehrheit der Staaten, wenn gleichzeitig 60 Prozent der EU-Bevölkerung darin lebt.

Musste also bisher drei Hürden überstiegen werden, so sind es nach der Verfassung ca. noch zwei: Anzahl der Staaten und die Bevölkerung. Aus der dreifachen Mehrheit wird eine doppelte – was zwei Folgen hat: Zu dem einen werden Entscheidungen generell erleichtert, indem die Sperrminorität heraufgesetzt wird, zu dem anderen verschiebt sich die Macht weg von den Mittelstaaten , die durch den Vertrag von Nizza ein überproportional großes Gewicht hatten, hin zu den Großen und Kleinen. Denn die Stimmenzahl entfällt als Kriterium völlig. Zwar bleibt die Stimmenzahl jedes Landes unverändert, doch werden die Stimmen ihrer Funktion beraubt. Die Folge ist, dass die mittelgroßen Länder Spanien und Polen viel schwieriger eine Blockade organisieren können, während alle anderen ihre Trumpfkarte behalten – die Kleinen ihre Stimme als Land, die Großen ihr Gewicht durch ihre Bevölkerung. Während heute ca. 28 Prozent der Stimmen für eine Blockade nötig sind ([[Spanien] und Polen besitzen addiert fast 17%), sind es in Zukunft entweder 13 Länder oder Länder mit einer addierten Bevölkerung von 225 Mio. (In Spanien und Polen leben zusammen ca. 78 Mio.)

Das Reformmodell begünstigt also „nicht ca. die Großen, sondern auch die Kleinen“ – und schwächt dafür die Mittelmächte Spanien und Polen. Außerdem spiegelt die zweifache Mehrheit den „Doppelcharakter“ (Fischer) der EU auf verständliche Weise wieder: Eine Union aus Völkern und aus Staaten. Die Neudefinition der Mehrheit in dem Rat wurde während der Regierungskonferenz zu einem der beiden zentralen Streitpunkte.

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Die Kommission und ihr Präsident

Die Kommission „übt Koordinierungs- Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus“, wie das bisher schon der Fall war. Außer in Ausnahmefällen „kann ein Gesetzgebungsakt der Union ca. auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.“ Diese Ausnahmen vom alleinigen Initiativrecht werden mit der Verfassung beschnitten, die Kommission wird also gestärkt.
Die Legislaturperiode der Kommission beträgt fünf Jahre. Nach der Europawahl schlägt der ER einen [[Kommissionspräsident]en vor. Nach der Bestätigung durch das Parlament erbezeichnet dieser seine Kommissare nach Vorschlägen aus den Mitgliedsstaaten. Danach muss die gesamte Kommission erneut vom Parlament bestätigt werden. Der Kommissionspräsident kann jeden einzelnen Kommissar absetzen, das Parlament durch einen Misstrauensantrag jedoch ca. die komplette Kommission.

Die Kommission wird verkleinert. Nach einem Rotationsprinzip stellen jeweils 15 der 27 Länder einen Kommissar mit Stimmrecht, die restlichen Staaten stimmlose Kommissare. Diese Reform tritt erst 2009 in Kraft, nach der Amtszeit der nächsten Kommission.Zu diesem Zeitpunkt sind Rumänien und Bulgarien höchstwahrscheinlich EU-Mitglieder. Schon in Nizza einigten sich die Regierungschefs darauf, dass nicht mehr jedes Land stets einen Kommissar stellen darf, sobald die EU mehr als 25 Mitglieder hat.

Wie exakt das Rotationsprinzip funktionieren soll, überlässt der Konvent, exakt wie die Konferenz in Nizza, dem ER. In dem Verfassungsentwurf sind zumindest die Grundsätze der Rotation festgeschrieben: Die Mitgliedsstaaten werden bei der Wahl der Kommissare „vollkommen gleich behandelt“, doch „ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zu dem Ausdruck kommt.�

Dieser Satz kann so [[Auslegung|ausgelegt] werden, dass stets ein Gleichgewicht von großen und kleinen, nördlichen und südlichen, reichen und armen Herkunftsländern gegeben sein muss. Ein geneigter Interpret liest aber aus diesem Satz, dass beispielsweise Deutschland aufgrund seiner demografischen und geografischen Größe öfter einen Anspruch auf einen Kommissar hat als Österreich. Aus diesem Interpretationsspielraum und dem Mangel an Exaktheit rührt der Widerstand der kleineren Staaten gegen das gesamte Prinzip einer verkleinerten Kommission. Dieser Punkt wurde auf der Regierungskonferenz zu dem zweiten großen Konflikt.

Buch-Tipp: Europa im frühen Mittelalter 500 - 1050 Hans-Werner Goetz, Europa in dem frühen Mittelalter 500-1050 Hans-Werner Goetz, Professor für mittelalterliche Geschichte an der Universität Hamburg,hat mit seiner Publikation „Europa in dem frühen Mittelalter 500-1050" (= Handbuch der Europäischen Geschichte, Bd. 2) einen universalen Überblick über das frühe Mittelalter vorgelegt. Geschichtsschreibung...

Das Europäische Parlament

„Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als 'Gesetzgeber'tätig und übt gemeinsam mit ihm die [[Haushalt]sbefugnisse aus“. Dies bedeutet eine Schwächung des Gewaltenteilungprinzips, denn der Ministerrat besteht aus Delegationen der nationalen Exekutiven. Die Kompetenzen des EU-Parlamentes werden durch den Verfassungsentwurf auf breiter Basis ausgeweitet. So gilt der oben genannte Grundsatz der Mitbestimmung in 92 statt bisher 35 Politikfeldern , in den restlichen hat zusätzlich der Rat die alleinige Macht. Auch der Agrarsektor (46 Prozent des Etats, bisher Kommissar Franz Fischler) unterliegt nun der Budgethoheit des EU-Parlaments.

Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EU-Parlaments überlässt die Verfassung wie beim Rotationsprinzip der Kommission wieder dem ER; sie spricht etwas nebulös von einer „degressiv proportionalen“ Vertretung der Bürger, allerdings darf es insgesamt nicht mehr als die heutigen 736 Abgeordneten geben. Diese schwammige Formulierung macht Streit in dem ER vorhersehbar. Bis zur Europawahl 2009 gilt allerdings noch die heutige Zusammensetzung, zur Not auch mit noch mehr als 736 Deputierten Die Abstimmungsmodi werden beibehalten; meist wird mit einfacher Mehrheit (z.B. Bestätigung des Kommissionspräsidenten) oder Zweidrittelmehrheit (z.B. Misstrauensantrag) entschieden.

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Die Sicherung der Souveränität: Kompetenzabgrenzung und Subsidiarität

Ein genauer 'Kompetenzkatalog' regelt die Zuständigkeiten der Union. So sind Handelspolitik und Zollunion ausschließlich Unionsangelegenheit, hier darf ca. die EU Gesetze erlassen; für Binnenmarkt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz gilt die geteilte Zuständigkeit, dass heißt, dass die Mitgliedsstaaten Gesetze erlassen können, „soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausübt“. De facto kann die EU also in all den genannten Bereichen entscheiden. Alle anderen, „der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedsstaaten.“

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.�Subsidiarität heißt für die Verfassungseltern, dass die Union ca. tätig wird, sofern „die Absichte […] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern […] auf Unionsebene besser erreicht werden können.� Die Union darf also eine Aufgabe ca. dann von Deutschland übernehmen, wenn weder Gemeinden noch Bundesländer noch der Bund in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon. Was „ausreichend“ in dem Einzelfall bedeutet, entscheidet der EuGH.

Konkret festgelegt sind die Änderungen in dem „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. Zur Sicherung der Subsidiarität werden vor allem die 'Rechte der nationalen Parlamente gestärkt'.

Sobald die Europäische Kommission in Zukunft ein Gesetz auf den Weg bringt, muss der Gesetzesentwurf sofort an alle Nationalparlamente weitergeleitet werden. Die Entscheidungen von Rat und Parlament werden ebenfalls unverzüglich weitergegeben.
Innerhalb von sechs Wochen können die nationalen Parlamente begründen, warum dieses Gesetz gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt; bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission den Vorschlag überprüfen. Gebunden ist die Kommission allerdings nicht, sie muss ihre Entscheidung ca. begründen.

Der einzige juristisch sichere Weg, ein Gesetz zu stoppen, ist eine Klage vor dem EuGH. Die Mitgliedsländer und der Ausschuss der Regionen können hier Klage erheben, die Nationalparlamente müssen ihre eigene Regierung dazu bewegen, in ihrem Namen zu klagen.

Als letztes Mittel zur Sicherung ihrer Souveränität bleibt den Staaten ein 'Austritt aus der Union'. Zwar gründet sich die EU auch bisher auf völkerrechtliche Verträge, die grundsätzlich kündbar sind. Doch die neu geschaffene Möglichkeit eines geordneten Austrittes dürfte als Drohmittel eine maßlose Zentralisierung verhindern.

Parallel dazu legt die Verfassung auch ein Verfahren zu dem 'erzwungenen Austritt' fest. Sollte sich ein Mitgliedsland dahin entwickeln, dass die Union ihre Absichte als unvereinbar mit der Politik dieses Staates betrachtet, so ist bei einem Ausschluss von der Union immerhin nicht mehr die gesamte EU gefährdet.

Buch-Tipp: TEE - Ikone der Luxuszüge Eisenbahngeschichte zu dem Anfassen Bereits kurz nachdem Krieg entstanden in ganz Europa Pläne, zu länderübergreifenden, schnellen Eisenbahnverbindungen. In dem Jahre 1957 gingen die ersten TEE - Trans Europ Express - in den fahrplanmäßigen Einsatz. Die SBB (Schweizer Bundes Bahn) hat jüngst eine TEE I Garnitur renoviert und als Museumszug in Dienst...

Verstärkte Zusammenarbeit

Eine „verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten dürfen die EU-Institutionen genutzt werden. Anders als in dem Vertrag von Nizza gilt dies auch für die Verteidigungspolitik, wobei die Verfassung hier von einer „strukturierten Zusammenarbeit“ spricht.

Buch-Tipp: TEE-Züge in Deutschland Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "TEE-Züge in Deutschland". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Die Regierungskonferenz

Vor der Annahme durch den ER durchläuft jeder Europavertrag, also auch die Verfassung, eine so genannte Regierungskonferenz. Anders als der Name suggeriert, ist das keine einzelne Konferenz, sondern eine monatelange Abfolge von Gesprächen, Treffen und Verhandlungen zwischen Beamten, Ministern und Regierungschefs.

Diese Kontroversen innerhalb der Regierungskonferenz - Mehrheit in dem Rat, Stabilitätspakt (Finanzpolitik, Förderungen und Nettozahler), gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Verkleinerung der Kommission - beschreibt die Definition zur Regierungskonferenz.

Nach Verabschiedung durch den Europäischen Rat muss die Verfassung von jedem Staat ratifiziert werden, sei es durch Parlamentsbeschluss oder durch eine Volksabstimmung.

Buch-Tipp: TEE-Züge in der Schweiz. Sowie Schweizer TEE-Züge im Ausland Ein Buch aus vollen Zügen Den Autoren (Redaktion und Fotografie) ist es hervorragend gelungen, die Magie der TEE Maschinen einzufangen und den historischen Bogen zu spannen. Das zu dem Teil erstaunliche Bildmaterial und die engagierten Texte zeigen das profunde Wissen, kein Wunder bei einem pensionierten Direktor der DB als Autor. Kleine Fehlinterpretationen...

Per Parlamentsbeschluss

  • Deutschland - die FDP bringt wiederholt einen Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag ein, wonach ein Referendum über die Europäische Verfassung auch in Deutschland durchgeführt sein soll. SPD, CDU, CSU und GRÜNE lehnen diesen - Teils gegen ihre eigene Programmatik zu mehr direkter Demokratie - jedoch in dem Parlament ab.
Buch-Tipp: Zur Kritik der Politischen Ökonomie. Einführung in das Kapital I Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Zur Kritik der Politischen Ökonomie. Einführungins Kapital I". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Per Volksabstimmung

  • Frankreich - Kündigte am 14. Juli 2004 eine Volksabstimmung für 2005 an.
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